§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Laienspielgruppe Badersfeld e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberschleißheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und des Jugendtheaterspiels sowie die Betreuung der Vereinsjugend insgesamt.
(2) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile an Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung sieht der Verein insbesondere in
- der Pflege und Förderung des hiesigen Sprachgebrauchs im Rahmen der Aufführung von Theaterstücken aller Art.
- bei öffentlichen Veranstaltungen mitzuwirken.
(2) Der Verein steht auf demokratischer Grundlage. Er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3a Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich angemessen auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung - bis zum Höchstsatz nach § 3 Nr. 26a ESTG - ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die eine Darstellerrolle übernehmen können. Ansonsten sind sie fördernde Mitglieder. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die durch die Generalversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft dazu ernannt worden sind.
(3) Langjährige Mitgliedschaften können geehrt werden.
(4) Bei Abstimmungen auf den Generalversammlungen sind nur ordentliche Mitglieder nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres stimmberechtigt. Bei Personenwahlen auf den Mitgliederversammlungen sind nur ordentliche Mitglieder nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres wahlberechtigt. Wählbar in den Vorstand sind nur ordentliche Mitglieder nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres.
(5) Eine Übertragung des Stimmrechtes und eine Vertretung bei Ausübung des Stimmrechtes sind nicht möglich.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied muss schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet hierüber abschließend die Generalversammlung. Eine positive Aufnahmeentscheidung wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis (§ 6) oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit dem Ende der Rechtsfähigkeit.
(3) Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Wurde die rechtzeitige Austrittserklärung unverschuldet versäumt, kann der Vorstand das betroffene Mitglied auf dessen Antrag hin von der Beitragspflicht für ein Kalenderjahr befreien.
(4) Die Möglichkeit zum fristlosen Austritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 6 Ausschluss und Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis
(1) Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss ein Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Verein ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
- erheblichen Verstößen gegen den Vereinszweck,
- sonstigen groben Verstößen gegen die Satzung,
- bei unehrenhaftem Betragen und bei vereinsschädigendem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
(2) Durch den Vorstand ausgeschlossene Mitglieder können innerhalb von vier Wochen dem Ausschluss widersprechen. Bei Widerspruch steht der nächsten Generalversammlung das endgültige Entscheidungsrecht zu.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Mitgliederverzeichnis streichen, wenn sie sich mit der Bezahlung eines Jahresbeitrages nach Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand befinden. In der Mahnung ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(4) Der Ausschluss oder die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis lässt die bereits bestehenden Jahresbeitragsansprüche des Vereins unberührt.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und der Beiträge verpflichtet. Über den Anfall und die Höhe von Aufnahmegebühren und über die Höhe der Beiträge beschließt die Generalversammlung.
(2) Beim Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr, den anteilsmäßigen Beitrag für das laufende Kalenderjahr und fortan die Jahresbeiträge auf das Beitragskonto der "Badersfelder Laienspielgruppe e.V." zu bezahlen. Die Jahresbeiträge sind mangels abweichender Beschlussfassung der Generalversammlung für jedes Jahr im Voraus zu bezahlen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Mitglieds kann die Vorstandschaft bei Vorliegen einer besonderen Härte dessen Beitragspflicht ermäßigen oder ganz erlassen. Als besondere Härte kommen insbesondere Einkommenslosigkeit oder sonstige Fälle, in denen die Beitragspflicht unverhältnismäßig ist, in Betracht.
(4) Ehrenmitglieder sowie Schüler und Jugendliche sind beitragsfrei.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Generalversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 1.Kassier - 2. Kassier
- 1. Schriftführer - 2. Schriftführer
- Spielleiter
- Leiter Öffentlichkeitsarbeit/Presse
(2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen (Abs. 4) und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Vereins (Abs. 5).
(4) Außergerichtlich und gerichtlich vertreten wird der Verein durch den Vorstand in Person des 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt und Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(5) Der Vorstand hat nach innen die Geschäftsführungsbefugnis für alle laufenden Angelegenheiten, die für den Verein keine grundsätzliche Bedeutung besitzen. Angelegenheiten, die den Verein zu einer einmaligen Zahlung von mehr als EUR 5.000,-- verpflichten, gelten nicht mehr als laufende Angelegenheiten in diesem Sinne.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung und Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und das Protokoll vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(9) Wiederwahl ist möglich
(10) Der Vorstand kann für seine Belange eine Geschäftsordnung beschließen. Er kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Angelegenheiten zur Erledigung zuweisen.
§ 10 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Kalenderjahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss unverzüglich stattfinden,
- wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird
(2) Die Generalversammlung ist für die nicht dem Vorstand zugewiesenen und insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Wahl und Entgegennahme des Prüfungsberichts der Revisoren,
- Beschlussfassung über Aufnahmegebühren und das Beitragswesen,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung, - Planung im Sinne des Vereins
(3) Die Einladung zu allen Generalversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Ort, Zeit und Tagesordnung der Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vorher durch Einladungsschreiben mit Angabe der Tagesordnung bekannt zu machen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
(4) Anträge zu Generalversammlungen müssen 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge ohne Einhaltung dieser Frist kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn die Generalversammlung dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
(5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Generalversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung müssen bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt aufgenommen sein. Bei Satzungsänderungen muss angegeben werden, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen.
(7) Die Generalversammlung leitet der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende. Vorstandschaftswahlen leitet ein von der Versammlung gewählter Wahlleiter bzw. gewählte Wahlleitung. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter, bei Wahlen durch den Wahlleiter bzw. die Wahlleitung festgelegt.
Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Dies gilt entsprechend bei Abstimmungen in der Vorstandschaft.
Zur Gültigkeit der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten vorzunehmen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
(8) Über die Generalversammlung, deren Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(9) Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren. Die Revisoren prüfen mangels anders lautender Beschlussfassung der Generalversammlung gemeinsam die Kassenführung und die wirtschaftliche sowie haushaltsgerechte Verwendung der Mittel. Der Vorstand ist verpflichtet, den Revisoren die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Revisoren sind berechtigt, bei Sitzungen des Vorstands anwesend zu sein.
§ 11 Haftung
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Aufführung von Theaterstücken, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 12 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Verband Bayerischer Amateurtheater ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Eintrittsdatum.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Verbands Bayerischer Amateurtheater ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an diesen zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des Verbands.
(4) Der Verein informiert die Tagespresse über öffentliche Veranstaltungen z. B. Theateraufführungen unter Namensnennung der Mitwirkenden. Diese Informationen werden überdies aktuell auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
(5) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(2) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Mehrere Liquidatoren sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberschleißheim die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions-bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde am 04.02.2011 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.01.2018 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Badersfelder Laienspielgruppe e.V.
(1. Vorsitzender)
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